Schulorganisation

Schulorganisation

Elterninfo zu Schuljahresbeginn

Befreiung vom Unterricht und Antrag auf Beurlaubung
Ihr Kind ist krank und kann nicht zur Schule gehen? Bitte informieren Sie noch vor 8.00 Uhr die Schule. Krankmeldungen bitte über folgende Telefonnummern:
Nieder Wöllstadt: 06034-905272
Ober Wöllstadt: 06034-3143
Befreiung vom Unterricht / Krankmeldung Antrag auf Beurlaubung
Einschulungswoche
Die Schulkonferenz hat auf der Sitzung vom 28.01.2019 folgende Regelungen beschlossen, die ich zu beachten bitte:

Der Einschulungstag wird für Ober Wöllstadt und Nieder Wöllstadt auf den Dienstag festgelegt.
 In der ersten Schulwoche findet für die Jahrgänge 3 und 4 Klassenlehrerunterricht in Absprache mit den Fachlehrkräften von 8.00 bis 12.30 Uhr statt. Das Ganztagsangebot beginnt ab der 2. Schulwoche. Das 1. Schuljahr hat nach dem Einschulungstag Klassenlehrerunterricht von 8.00 bis 11.30 Uhr. Das 2. Schuljahr ab dem ersten Schultag Klassenlehrerunterricht von 8.00 bis 11.30 Uhr.
Elternbeirat / Schulelternbeirat
Elternmitbestimmung / Elternrecht an Schule
Die Hessische Verfassung erlaubt als einzige Länderverfassung den Erziehungsberechtigten, die Gestaltung des Unterrichts mitzubestimmen. In den einzelnen Schulen vertreten Klassen-, Jahrgangs- und Abteilungselternbeiräte sowie die Schulelternbeiräte die Interessen der Elternschaft. Auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten, auf Landesebene beim Landeselternbeirat.

Der Schulelternbeirat setzt sich aus den Personen zusammen, die von den Eltern jeder Klasse als Klassenelternbeiräte gewählt werden. An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, übernehmen die Jahrgangselternvertreter diese Aufgabe, in den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht die Abteilungselternbeiräte. Alle Entscheidungen der Schulkonferenz, die die Gestaltung des Unterrichts betreffen, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Außerdem ist er an anderen wesentlichen Entscheidungen der Schul- und Gesamtkonferenz, bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs sowie der Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule beteiligt. Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben unter anderem ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger.

Der Landeselternbeirat besteht aus 18 Mitgliedern, die für drei Jahre gewählt sind und die einzelnen Schulformen vertreten. Er muss laut Hessischem Schulgesetz (HSchG) bei Entscheidungen über allgemeine Bildungsziele, Bildungsgänge und Schulordnungen hinzugezogen werden, besitzt ein Mitspracherecht bei der Lernmittelauswahl sowie Anhörungs-, Auskunfts- und Vorschlagsrechte.

Info:
Das so genannte pädagogische Elternrecht ist in der Hessischen Landesverfassung, Art. 56, Abs. 6 fixiert. Seine Verwirklichung richtet sich nach dem 8. Teil des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik „Schulrecht“.

Das Informationsheft des Landeselternbeirats "Worüber Eltern in Hessen informiert sein sollten" gibt einen guten Überblick über die Möglichkeiten der ElternMitWirkung.

Was Eltern wissen sollten

Familienklasse

Individuelle Förderung - Antrag auf Nachteilsausgleich
Antrag auf Nachteilsausgleich
Informationen zu Beginn eines Schuljahres
Informationsschreiben
Kopiergeld
Die Schulkonferenz hat auf ihrer Sitzung vom 28.01.2019 folgende Regelung beschlossen:
Die Schulkonferenz beschließt pro Halbjahr 10,-€ Kopiergeld pro Kind einsammeln zu lassen.
Meldepflichtige Krankheiten
Datei herunterladen
Notengebung - Kriterien für das Arbeits- und Sozialverhalten
Kriterien Arbeitsverhalten Kriterien Sozialverhalten
Schulformwahl nach Klasse 4 - Das hessische Bildungssystem
Eltern, deren Kinder die Jahrgangsstufe 4 besuchen, machen sich Gedanken, welche Schulform bzw. welcher Bildungsgang nach der Grundschule für ihr Kind der beste wäre.
Aber auch Eltern, die neu nach Hessen gezogen sind, möchten sich gerne über das hessische Schulsystem informieren.
Um Sie bei diesen Überlegungen zu unterstützen, erhalten Sie auf dieser Seite entsprechende Informationen.

Folgen Sie diesem Link, um einen kleinen Lehrfilm über das hessische Schulsystem zu sehen. Dieser wird in verschiedenen Sprachen angeboten:
https://kultusministerium.hessen.de/video/bildungswege-hessen
Schulkonferenz
Die Eigenverantwortung der Schulen zu stärken ist ein wichtiger Bestandteil hessischer Schulpolitik. Ein Gremium, in dem grundsätzliche Entscheidungen über die Weiterentwicklung der Schule getroffen werden, ist die Schulkonferenz. Lehrkräfte, Schülerschaft und Eltern „machen hier gemeinsam Schule“: Sie beraten über das Schulprogramm, über Regelungen zu Hausaufgaben und Klassenarbeiten, die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht, beantragen die Durchführung eines Schulversuchs, legen Richtlinien für freiwillige Unterrichtsangebote fest und haben ein waches Auge auf den schuleigenen Haushalt. Die Mitglieder der Schulkonferenz werden von jeder Gruppe – Lehrkräften, Eltern und Schülerschaft – eigenständig für zwei Jahre gewählt und treten mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Außerdem wird die Konferenz einberufen, wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder eine der drei Personengruppen einen entsprechenden Antrag stellt.

Info:
 Die Arbeit der Schulkonferenz ist in den §§ 128 bis 132 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt, einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik „Schulrecht“.

Schulanmeldung

Die Schulanmeldung findet im Frühjahr, März oder April, statt.

Im Verlauf der Schulanmeldung nehmen die anzumeldenden Kinder in einer Kleingruppe an Sprachspielen teil. Diese helfen den Sprachstand der Kinder zu ermitteln.

Kinder, bei denen im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens festgestellt wird, dass

sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

verfügen, sind verpflichtet in dem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht

vorausgeht, einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den Schulanfang

(Vorlaufkurs) zu besuchen (§ 58 Abs. 5 HSchG). Diese Verpflichtung besteht

erstmalig für Kinder, die zum 1. August 2022 schulpflichtig wurden und schließt

Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit ein. Dies ist unabhängig davon

sicherzustellen, ob ein Kind zur regulären Schulanmeldung oder unterjährig

vorgestellt wird.

Aus sprachlichen Gründen zurückgestellte schulpflichtige Kinder sind zum Besuch

eines schulischen Sprachkurses verpflichtet. Wird kein schulischer Sprachkurs und

keine Vorklasse angeboten, so gilt der Besuch einer Intensivklasse als gleichwertige

Maßnahme (§ 53 Abs. 4 VOGSV). Insbesondere für Seiteneinsteigerinnen und

Seiteneinsteiger, die erst unterjährig in einen Vorlaufkurs eingetreten sind und bei

Eintritt der Schulpflicht noch keine hinreichenden Deutschkenntnisse für den Besuch

einer ersten Klasse aufweisen, ist die Deutschförderung im Rahmen einer

Intensivklasse die zu präferierende Maßnahme.

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