Notbetreuung während der Ferien, sowie an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen:
Ab dem 4. April 2020 bis zum 19. April 2020 steht eine erweiterte Notbetreuung zudem auch samstags und sonntags sowie an den Feiertagen zur Verfügung. (siehe https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/erweiterung-der-notbetreuung-auf-wochenenden-und-auf-die-osterferien-0)
Die erweiterte Notbetreuung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist beschränkt auf die Personengruppen der Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie der Rettungsdienste (s. anliegendes Antragsformular). Als weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notbetreuung an Wochenenden und den Feiertagen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
•Alleinerziehend oder
•der andere Elternteil ist ebenfalls in einem der (weiteren) Schlüsselberufe der 2. Corona-Bekämpfungsverordnung tätig und zeitgleich im Einsatz, d. h. die Kinderbetreuung kann innerhalb des unmittelbar familiären Kontextes nicht sichergestellt werden.
•Die Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien gem. Antragsformular erfüllen.
Die Berechtigung, Kinder in die Notbetreuung an Schulen (und Kitas) zu geben, ist durch
den Kabinettbeschluss am Freitag in zwei Punkten erweitert worden:
1. Weitere Berufsgruppen, die von der Regelung erfasst werden, sind:
• Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind, mit
Nachweis vom Arbeitgeber
2. Die Berechtigung gilt auch, wenn nur ein Elternteil in einem der in der Liste genannten
Bereiche tätig ist.